DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der gesamten Sozialversicherung zum 1.1.2013 das Recht der geringfügig Beschäftigten entscheidend geändert worden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012. So ist die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 auf 450 Euro im Monat erhöht worden. Während diese Regelung allgemein gilt, wurde für die gesetzliche Rentenversicherung seit 1.1.2013 die Versicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigten eingeführt. Die Betroffenen haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
§ 65 a SGG regelt die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Nach dieser Norm, die durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG – vom 22.3.2005 in das SGG eingefügt wurde und seit 1.4.2005 in Kraft ist,1 können Beteiligte (§ 69 SGG) den Gerichten elektronische Dokumente übermitteln.
Durch Art. 8 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – 2. KostRMoG – vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden; die Änderungen sind zum 1.8.2013 in Kraft getreten (Art. 50 KostRMoG) und können deshalb noch nicht Anlass zu Entscheidungen zum Gebührenrecht gegeben haben.
Im Jahre 1994 beantragte der Bevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung für seine Mandantin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde abgelehnt, der hiergegen gerichtete Widerspruch ebenfalls. Gegen diesen ablehnenden Verwaltungsakt wurde unter Vorlage einer Vollmacht Klage erhoben, gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts ebenfalls – wieder unter Vorlage einer Vollmacht – Berufung eingelegt.
Als die Bitte an mich herangetragen wurde, ein paar Worte über den „Behandlungsfall“ zu verlieren, und zwar aus der Sichtweise eines Juristen, war ich ziemlich ratlos. Denn wir Juristen pflegen ja bekanntlich nur solche Phänomene zu kennen (und im tiefsten Innern „anzuerkennen“), welche in irgendeiner Form eine mehr oder minder offizielle Verschriftlichung gefunden haben. Am liebsten suchen wir solche Phänomene in Gesetzen, die unsere spezifische tägliche Arbeit (zutreffender Weise) ganz massiv beherrschen. Hilfsweise durchforsten wir die Elaborate derjenigen Institutionen, die von etlichen unserer Fachkollegen beherrscht werden, soll heißen: der Gerichte!
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