Als die Bitte an mich herangetragen wurde, ein paar Worte über den „Behandlungsfall“ zu verlieren, und zwar aus der Sichtweise eines Juristen, war ich ziemlich ratlos. Denn wir Juristen pflegen ja bekanntlich nur solche Phänomene zu kennen (und im tiefsten Innern „anzuerkennen“), welche in irgendeiner Form eine mehr oder minder offizielle Verschriftlichung gefunden haben. Am liebsten suchen wir solche Phänomene in Gesetzen, die unsere spezifische tägliche Arbeit (zutreffender Weise) ganz massiv beherrschen. Hilfsweise durchforsten wir die Elaborate derjenigen Institutionen, die von etlichen unserer Fachkollegen beherrscht werden, soll heißen: der Gerichte!
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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