DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-23 |
Das deutsche Alterssicherungssystem befindet sich seit Jahren in einem Prozess der schrittweisen, jedoch tiefgreifenden strukturellen Umgestaltung – das Ergebnis einer breiten Koalition einflussreicher Interessengruppen und politischer Akteure. Ein angeblich „alternativloser“ Weg wurde mit Reformgesetzen seit 2001 eingeschlagen, um der angeblich drohenden „demographischen Krise“ und den damit verbundenen wettbewerbsfeindlichen höheren Lohn(zusatz)kosten zu begegnen. Im Interesse von „fiskalischer Nachhaltigkeit“ und „Generationengerechtigkeit“ ging es vor allem um den Ersatz eines Teils der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) durch kapitalmarktabhängige private und betriebliche Renten.
Innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung gibt es zahlreiche Übermittlungs- und Meldeverfahren. Natürlich wird hierdurch auch die gesetzliche Rentenversicherung berührt. Diese Verfahren laufen teilweise nebeneinander her. Das Bundeskabinett hat deshalb mit Datum vom 21.9.2011 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beauftragt, ein Projekt über die Möglichkeiten zur Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherheit (OMS) durchzuführen. Inzwischen liegt der Ergebnisbericht zu dieser Untersuchung vor. Hieraus hat sich gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben.
Ein bisher in Schrifttum und Rechtsprechung kaum beachtetes Problem ist die bei interner Teilung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG geforderte vergleichbare Wertentwicklung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person.
Auch wenn die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind, erwirbt die Witwe aufgrund des zum 1.1.2002 eingeführten Ausschlusstatbestands des § 46 Abs. 2a SGB VI grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn ihre Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber unterstellt dann pauschalierend, dass beim Tod eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung das Ziel der Eheschließung ganz oder überwiegend die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung war, also eine Versorgungsehe eingegangen wurde.
BSG, Urteil vom 2.11.2015 – B 13 R 27/14 R
(Vorinstanzen: SG Stade – S 23 R 578/11 –; LSG Niedersachsen-Bremen – L 12 R 269/12 –)
BSG, Urteil vom 2.11.2015 – B 13 R 17/14 R
(Vorinstanzen: SG Dresden – S 37 R 1924/08 –; Sächsisches Landessozialgericht – L 4 R 91/11 –)
BSG, Urteil vom 2.11.2015 – B 13 R 35/14 R
(Vorinstanzen SG Gotha – S 27 R 6930/09 –; Thüringer Landessozialgericht – L 12 R 1907/12 –)
+++ Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey und Frankreich +++ Mütterrente: Linke scheitert mit Antrag zu Adoptiveltern +++ Geschlechtsspezifische Rentenlücke +++ Europäisches Parlament: Parlamentsstudie belegt Armutsrisiken durch Rentenreformen +++
+++ Jahrbuch des Sozialrechts Dokumentation für das Jahr 2014 Gesetzgebung – Verwaltung – Rechtsprechung – Literatur Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis +++ Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung (Band 2) Richterliche Wissensgewinnung und Wissenschaft +++
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