DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-01 |
Die Komplexität des Rentenrechts wird immer wieder beklagt. Besonders ist dabei ständig darauf hingewiesen worden, dass Rentenbescheide für die Rentenberechtigten unverständlich und nicht nachzuvollziehen wären. Beklagt wurde auch, dass wegen abgelaufener Zeit Versicherungsvorgänge nur schwer nachvollzogen werden können. Der Gesetzgeber hat den Klagen Rechnung getragen. In § 109 SGB VI sind die Renteninformation und die Rentenauskunft eingeführt worden. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass sich Versicherte zeitnah um fehlende rentenrechtliche Zeiten kümmern können.
Die Abfindung ist eine einmalige (meist Geld-) Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen. In der Sozialversicherung können Ansprüche des Berechtigten in der Unfallversicherung und in der Rentenversicherung durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden; auch im Sozialen Entschädigungsrecht als weiterer Säule der Sozialen Sicherheit können Ansprüche von Kriegs- und Wehrdienstopfern abgefunden werden.
19 VersAusglG nimmt Anrechte vom Ausgleich aus, bei denen die Teilung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dies sind insbesondere diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist. Sie sind gemäß 2 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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