DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-01 |
Wie in der gesamten Sozialversicherung sind auch in der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung (§ 161 SGB VI). Die als Hauptleistung der Rentenversicherung anzusehenden Renten werden ebenfalls aus den durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen berechnet (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
Obwohl Armutslinderung meist zu den vorrangigen sozialpolitischen Zielen zählt, unterscheiden sich die Merkmale der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung im Alter deutlich. Angesichts fehlender ausreichender Renten und fehlender eigener Vorsorge sind viele Menschen auf das staatliche Handeln angewiesen. Dagegen werden Teile unserer Gesellschaft immer reicher, sie brauchen manchmal ihre Rente nicht: also reich, arm oder etwas dazwischen. Nirgendwo ist folglich eine ehrliche und verlässliche Politik so notwendig wie bei der Rente; schließlich geht es hier um Lebensplanungen. Die Glanzzeit des Wohlfahrtsstaates ist nicht nur in Deutschland vorbei.
Bei Aushändigung eines erfolgreich und beträchtlich zu seinen Gunsten berichtigten Bescheides über die Schwerbehinderten-Altersrente fragt der zufriedene Mandant: „Kommen denn auch schon mal jüngere Leute zur Rentenberatung? Warum? In welchem Alter?
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen, und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung von wesentlicher Bedeutung war; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, wobei es sich – gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs – um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben muss.
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