DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-01 |
Die Entscheidung für eine betriebliche Altersversorgung wird überwiegend auf der Grundlage steuerlicher Vorteile getroffen. Hauptargument ist dabei die Verlagerung der Versteuerung in die Rentenzeit mit geringeren Einkommensteuersätzen. Die gleichzeitigen Auswirkungen der Sozialversicherungsabgaben, die für die meisten gesetzlich Krankenversicherten relevant sind, werden jedoch oftmals nicht eingehend gewürdigt.
Mit Wirkung vom 1.5.2010 ist das Europäische Sozialrecht in wesentlichen Bereichen neu geregelt worden. Zwar gelten die Neuregelungen in der gesamten EU. Aus Gründen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind aber auch innerstaatliche Regelungen notwendig. Diese bringen das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011. Dieses Gesetz ist im Wesentlichen zum 29.6.2011, zum Teil aber auch erst zum 1.7.2011 in Kraft getreten.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht jedoch nicht, wenn sie daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind.
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