DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Im Sozialversicherungsrecht hat es zum 1.1.2009 zahlreiche Änderungen gegeben, die zum Teil auch das Beitrags- und Melderecht und damit auch das Recht der Rentenversicherung berührten. Zu nennen ist hierzu beispielsweise die Neuregelung der Sozialversicherung bei flexiblen Arbeitszeiten.
Die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland müssen sich in den beiden kommenden Jahren auf „magere Zeiten“ einstellen. 2010 sei eine Nullrunde wegen krisenbedingt rückläufiger Gehälter und Löhne so gut wie sicher, und 2011 werde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch so kommen. Danach dürfte es bis 2016 lediglich geringe Rentenerhöhungen geben. Dies sagte der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, Alexander Gunkel, bei einer Veranstaltung in Würzburg.
Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung; das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich dem einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Sozialversicherung.
Die Rehabilitation in der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und anderen öffentlichen Einrichtungen steht vielfältigen Herausforderungen gegenüber. Diese gehen einerseits mit der demografischen Entwicklung, mit einem Wandel der Diagnosehauptgruppen sowie mit Fortschritten in der Behandlung einher. Auf der anderen Seite haben strukturelle Veränderungen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung Auswirkungen auf die Rehabilitation. Die Koordination wird zum Teil von Gemeinsamen Servicestellen, einem „Netzwerk“, wahrgenommen. Sie sollen behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen umfassend, trägerübergreifend beraten und bei Bedarf unterstützen.
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