Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung; das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich dem einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Sozialversicherung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
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