DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-01 |
Sofern aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dessen Tod ein zeitgleicher Anspruch auf Witwenrente (oder Witwerrente) für mehrere Berechtigte besteht, erhält gemäß § 91 Satz 1 SGB VI jeder Berechtigte nur den Teil der an sich zustehenden Witwenrente (oder Witwerrente), der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht, solange für die Witwe (oder den Witwer) in der sogenannten Sterbeübergangszeit der Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) mindestens 1,0 beträgt (§ 91 Satz 2 SGB VI). Falls sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates ergibt, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 SGB I (§ 91 Satz 3 SGB VI).
Die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch die Beiträge zur Rentenversicherung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer werden im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom jeweiligen Arbeitgeber eingezogen. Bei selbstständig Tätigen ist dies allerdings nicht möglich.
Die Verfahren auf Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG und auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 VersAusglG gewinnen nach einer Ehescheidung zunehmend an Bedeutung. Viele bereits vor Jahren abgeschlossene Scheidungsverfahren beinhalten noch einen schuldrechtlichen Restausgleich, meist aus betrieblichen Versorgungen. Einige Problemfelder möchte ich vorstellen.
Mit Wirkung ab 25.10.2013 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze BUK Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG – durch Art. 7 u.a. § 56a in das SGG neu eingefügt.
Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 88 SGG eine Untätigkeitsklage gegen den Sozialversicherungsträger erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
Häufig sprechen Arbeitgeber, die mit den Leistungen einzelner Arbeitnehmer nicht zufrieden sind, diesen offenkundig unwirksame Kündigungen aus oder legen ihnen eine „einvernehmliche“ Beendigung nahe. In vielen solcher Fälle hat der Arbeitgeber tatsächlich keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz, oder es bestehen zwar Kündigungsgründe, etwa betriebliche (z.B. Auftragsrückgang), der Arbeitgeber nimmt aber nicht die erforderliche Sozialauswahl vor, sondern trennt sich von rentennahen Mitarbeitern zugunsten solcher, die erst später in den Betrieb eingetreten sind, jünger sind, weniger Personen zum Unterhalt verpflichtet und nicht schwerbehindert sind, und verstößt damit gegen die Grundsätze der Sozialauswahl. In diesen Fällen könnte der Arbeitnehmer, der zum Ausscheiden aufgefordert worden ist, Verhandlungen über sein Ausscheiden auch ablehnen und müsste lediglich mit einem deutlich kühleren Arbeitsumfeld rechnen, nicht aber mit einer wirksamen Kündigung. Viele Arbeitnehmer lehnen auch das erste oder auch weitere solcher Ansinnen ab. Nach einiger Zeit wird der Druck jedoch zu groß, sodass sie sich schließlich zu einer einvernehmlichen Beendigung bereitfinden, sofern „der Preis stimmt“.
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