DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-01 |
§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten trifft, die neben der Rente aus der Rentenversicherung eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, verfolgt als Anrechnungsregelung den Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne diesen den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen; dies wird durch die Freibetragsregelung des § 93 SGB VI gesichert.
Stellen Sie qualitative Unterschiede in der Informationsgewährung fest – zum Beispiel zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Berufsgenossenschaften oder dem GKV-Spitzenverband? So lautete eine Frage in RV Heft 2/2011, Seite 21.
Das Ghettorentengesetz berücksichtigt die Anerkennung von freiwilliger Arbeit während des Aufenthalts in einem Ghetto während der Zeit des Nationalsozialismus. Das Bundessozialgericht hatte festgestellt, dass solche Beschäftigungen Merkmale eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses aufweisen. Daraus ergeben sich Rentenansprüche sowohl für Betroffene als auch für Hinterbliebene von jüdischen Ghettobewohnern in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten.
Während der Schwanger- und Mutterschaft bzw. in der Zeit der Kindererziehung gehen sonst berufstätige Mütter für bestimmte Zeiten ihrer Arbeitnehmertätigkeit nicht nach. Dadurch entstehen auch Lücken für diese Frauen im Rentenversicherungsbereich. Die entsprechenden Zeiten werden nicht durch Entgelte aus der Arbeitnehmertätigkeit belegt. Das bedeutet, es fehlen bei einer späteren Rentenberechnung entsprechende Werte.
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