§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten trifft, die neben der Rente aus der Rentenversicherung eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, verfolgt als Anrechnungsregelung den Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne diesen den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen; dies wird durch die Freibetragsregelung des § 93 SGB VI gesichert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-01 |
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