DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass eine Rentengewährung auf der Grundlage der nach den tatsächlichen Entgelten bestimmten Entgeltpunkte durch nachträgliche Neufeststellung möglich bleibt. Die davon abweichende Praxis der Deutschen Rentenversicherung steht jedenfalls dann nicht im Einklang mit Art. 14 Grundgesetz, wenn Rentenantragsteller auf vorformuliertem Rentenantrag die Einwilligung erteilen müssen, zur Beschleunigung des Verfahrens die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor Rentenbeginn „hochgerechnet“der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Dies stellt keinen Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 SGB I dar.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ursprünglich als Versicherung der Arbeitnehmer geschaffen worden. Deshalb wurden Personengruppen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die gegen das Risiko des Alterns und der Erwerbsminderung anderweitig abgesichert waren. Eine solche Absicherung haben zweifellos Beamte und vergleichbare Personenkreise.
Die Familie hat in der Sozialpolitik und in Zeiten vor Wahlen einen hohen Stellenwert. Kennzeichnend dafür ist bereits der Familienbegriff, der mit sehr unterschiedlichem Begriffsinhalt verwendet wird. Dabei wird ein schwindendes Grundverständnis von Familie und Ehe deutlich; bisweilen könnte der Eindruck entstehen, Familie sei letztlich nichts anderes als das mehr oder weniger zufällig zustande gekommene Miteinander zumindest eines Erwachsenen mit einem Kind.
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den Vorschriften der §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im SGB X besteht. Das Gesetz sieht mehrere Übermittlungstatbestände vor; in der Praxis der Sozialversicherungsträger (angesprochen sind wegen laufender Rentenzahlungen im Wesentlichen Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger) ist die Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (§ 73 SGB X) oder die Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich (§ 74 SGB X) nicht selten. Ausgehend von dem praktischen (und häufigen) Fall, dass das Sozialamt im Wege des Amtshilfeersuchens einen Sozialversicherungsträger um Mitteilung bittet, in welcher Höhe der Versicherte Leistungen aus Anlass eines Versicherungsfalls bezieht, soll nachfolgend die Übermittlung von Sozialdaten bei Verletzung der Unterhaltspflicht angesprochen werden.
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