Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
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