DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
Die unzutreffende Aussage im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG), die Legaldefinition des Begriffs der Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiere die Tätigkeit der bisher in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelten Rentenberaterinnen und Rentenberater, führte zuletzt bei gerichtlichen Vertretungen auf dem Gebiet des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu einem Vorwand für Zurückweisungsentscheidungen von Rentenberatern.
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich zwar in erster Linie auf Arbeitnehmer. Daneben gibt es aber zahlreiche Personengruppen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegen.
Nach der in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X geregelten Kostenerstattungspflicht, die nur für ein isoliertes Vorverfahren gilt, kommt eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nur dann infrage, wenn der Widerspruch erfolgreich ist, die Behörde ihm also stattgibt und der Bescheid somit ganz oder teilweise von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde aufgehoben wird.
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