Die unzutreffende Aussage im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG), die Legaldefinition des Begriffs der Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiere die Tätigkeit der bisher in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelten Rentenberaterinnen und Rentenberater, führte zuletzt bei gerichtlichen Vertretungen auf dem Gebiet des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu einem Vorwand für Zurückweisungsentscheidungen von Rentenberatern.
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