DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Die Pflichtversicherung für pflegende Personen ist in der Rentenversicherung eingeführt worden, um diesen Menschen Rentenanwartschaften zu verschaffen. Zu diesem Zweck sind die Pflegekassen verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung ist zunächst, dass Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI besteht.
§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten schafft, die neben der Rente aus der Rentenversicherung eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, verfolgt als Anrechnungsregelung den verfassungsgemäßen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne diesen den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Dies wird durch die Freibetragsregelung des § 93 SGB VI gewährleistet; angerechnet wird immer nur der Teil der Verletztenrente, der den Bedarf deckt, zu dessen Absicherung auch das Recht aus der Rentenversicherung erworben und zugesagt wurde.
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