Die Pflichtversicherung für pflegende Personen ist in der Rentenversicherung eingeführt worden, um diesen Menschen Rentenanwartschaften zu verschaffen. Zu diesem Zweck sind die Pflegekassen verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung ist zunächst, dass Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.