Die Pflichtversicherung für pflegende Personen ist in der Rentenversicherung eingeführt worden, um diesen Menschen Rentenanwartschaften zu verschaffen. Zu diesem Zweck sind die Pflegekassen verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung ist zunächst, dass Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
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