DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-01 |
Das Sozialverwaltungsverfahrensrecht hat sowohl für den Sozialleistungsberechtigten als auch für die Behörden eine große praktische Bedeutung. Speziell für das Sozialrecht gilt, dass ein gesetzlicher Leistungsanspruch nichts nützt, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, diesen in den dafür vorgesehenen Verfahren durchzusetzen.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird in ihrer Eigenart maßgeblich von vielen Faktoren – wie z.B die Höhe der Beiträge, die Breite der Solidargemeinschaft und der Umfang der Behandlungsleistungen – beeinflusst, die im Grunde Stellschrauben für die Erwerbsfähigkeit der Bevölkerung darstellen.
Unter der Überschrift „Lebensleistung in der Rente honorieren“ sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 18. Legislaturperiode die Einführung einer solidarischen Lebensleistungsrente vor, die voraussichtlich bis 2017 eingeführt werden soll. Versicherte, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben und dennoch im Alter weniger als 30 Rentenentgeltpunkte Alterseinkommen erreichen, sollen nach einer Einkommensprüfung durch eine Aufwertung der erworbenen Rentenentgeltpunkte bessergestellt werden. Bereits in der 17. Legislaturperiode waren ähnliche Pläne unter dem Begriff „Zuschussrente“ und später als „Lebensleistungsrente“ diskutiert worden. In diesem Zusammenhang ist es von Interesse, die bereits bestehenden Regelungen näher zu beleuchten.
In dieser Zeitschrift ist wiederholt über Entscheidungen zu vergütungsrechtlichen Fragen in sozialgerichtlichen Streitsachen berichtet worden, zuletzt durch Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Nunmehr hat das Thüringische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 10. April 2014 herausgestellt, dass bei einer Verbindung rechtlich selbstständiger Verfahren die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiter zustehen und dass es hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vor allem auf die Dauer des Termins ankomme. Einleitend hat das Landessozialgericht zudem darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden sei.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) hat der Gesetzgeber, nämlich der Deutsche Bundestag, genau festgelegt, wann bei abhängig Beschäftigten Versicherungspflicht und wann in Ausnahmefällen Versicherungsfreiheit vorliegt. In den allermeisten Fällen gibt es dabei in der Praxis keine Schwierigkeiten und nur wenige Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, die für die notwendige Klarheit sorgen. Doch wie es der Zufall will: Ausgerechnet die Verwaltung des Deutschen Bundestages muss sich von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorhalten lassen, in der Vergangenheit bei bestimmten Personengruppen unzulässigerweise Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung „gespart“, mit anderen Worten gegen Gesetze, die der Deutsche Bundestag als das oberste deutsche Gesetzgebungsorgan erließ, verstoßen zu haben. Insgesamt belaufen sich die Forderungen der DRV nach Angaben der Bundestagsverwaltung mittlerweile auf insgesamt 2,44 Millionen Euro.
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