In dieser Zeitschrift ist wiederholt über Entscheidungen zu vergütungsrechtlichen Fragen in sozialgerichtlichen Streitsachen berichtet worden, zuletzt durch Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Nunmehr hat das Thüringische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 10. April 2014 herausgestellt, dass bei einer Verbindung rechtlich selbstständiger Verfahren die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiter zustehen und dass es hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vor allem auf die Dauer des Termins ankomme. Einleitend hat das Landessozialgericht zudem darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-01 |
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