DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-01 |
„Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer“, so lautet ein Zitat von Albert Einstein, einem der herausragenden Köpfe des 20. Jahrhunderts. Bis zum heutigen Tag ist das Steuerrecht – selbst nach Verabschiedung zahlreicher Steuervereinfachungsgesetze – aufgrund seiner Kompliziertheit ständiger Kritik ausgesetzt. Die Komplexität des Einkommensteuerrechts ist zum einen dem Grundgedanken geschuldet, den Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern zu belasten. Zum anderen resultiert diese Komplexität aber auch aus dem Bestreben des Gesetzgebers, durch Steuererhöhungen, Steuerbelastungen und Steuersubventionen politisch motivierte Ziele zu erreichen.
Gemäß § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen; sie kann nachgereicht werden. Hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG).
Die Angleichung der Renten in den alten und neuen Ländern ist ein ständiger Gegenstand der politischen Diskussion. Gleichzeitig werden immer wieder Klagen von Rentenbeziehern in den neuen Ländern eingereicht, in denen die Unvereinbarkeit der Gesetzeslage mit höherrangigem Recht geltend gemacht wird. Die Ursachen für die Auseinandersetzungen in der Politik, aber auch vor den Gerichten dürften nicht zuletzt in der Komplexität der Materie begründet sein. Versteht der Betroffene das Recht nicht, entsteht nur zu schnell das Gefühl, übervorteilt zu sein. Auch die Kenntnis und Berücksichtigung von konkreten, aussagekräftigen Zahlen könnten vermutlich vielfach zur Versachlichung beitragen. Im ersten Teil der folgenden Ausführungen bemüht sich der Verfasser, in einem Überblick die Historie der Rentenangleichung, die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und ausgewählte Zahlen darzustellen. In einem zweiten Teil thematisiert er die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Kinder nach dem Tode eines versicherten Elternteils gemäß § 48 SGB VI Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit, also die für den Rentenanspruch erforderliche Mindestversicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI), erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate) und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch fiktiv bzw. vorzeitig (z. B. bei Arbeitsunfällen) erfüllt sein (vgl. §§ 50 bis 53, 244a, 245a SGB VI).
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