DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-21 |
Unterschiedlicher kann die Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 nicht sein.
Bei der externen Teilung möchte der Betriebsrenten-Versorgungsträger die geschiedenen Ehepartner nicht in sein Versorgungssystem aufnehmen, sondern stellt Geld zur Verfügung. Das Geld kann nicht für Konsum genutzt werden, sondern muss zweckgebunden wieder in einer Altersversorgung angelegt werden.
Unter der Überschrift „Soziale Sicherheit gerecht und verlässlich gestalten (Kapitel VII)“ sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Einführung einer Grundrente vor. Bereits in der 17. und auch in der 18. Legislaturperiode waren ähnliche Pläne unter dem Begriff „Zuschussrente“ und später als „Lebensleistungsrente“ sowie „solidarische Lebensleistungsrente“ diskutiert worden. Nach nunmehr fast 10 Jahren des „sozialpolitischen Ringens“ liegt jetzt das Grundrentengesetz vom 12.8.2020 vor.
Die „Grundrente“ als Begriff assoziiert zunächst, dass bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, als Ergebnis ein fester Betrag im Sinne einer Mindestrente berechnet und bewilligt wird.
♦ BSG, Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 9/18 R
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Auftanken eines PKW
♦ LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.7.2020 – L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS
♦ SG Stuttgart, Urteil vom 31.1.2020 – S 7 R 6998/17
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