DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-26 |
Der für die 18. Legislaturperiode Ende November 2013 unterzeichnete Koalitionsvertrag enthält im Kapitel 1 „Deutschlands Wirtschaft stärken“ auf Seite 25 die Vereinbarung, das so genannte Insolvenzanfechtungsrecht „im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Prüfstand zu stellen“. Die offenbar vom BMJV im Oktober 2014 hierzu vorgelegten Eckpunkte für eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sind allerdings auf einhellige Ablehnung der bestens aufgestellten Interessengruppen der Insolvenzverwalter gestoßen und liegen deshalb seither im Giftschrank der politisch-parlamentarischen Quarantäne.
Oftmals werden Leistungen der Rentenversicherungsträger wegen Krankheiten beantragt, die ihren Ursprung in Unfällen und anderen Schadensfällen haben. Sowohl Rehabilitations- als auch Rentenleistungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die leistungsbegründende Krankheit auf einem Unfall oder sonstigen Schadensfall beruht. Allerdings ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Versichertengemeinschaft nicht für das Fehlverhalten zivilrechtlicher Schädiger eintreten soll. Viele solcher Schadensfälle werden nämlich von anderen Personen verursacht. Leistungen zur Teilhabe werden allerdings durch § 12 SGB VI ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls (mit oder ohne Beteiligung Dritter) erforderlich sind.
Es ist in dieser Zeitschrift bereits wiederholt über das Gebührenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586), berichtet worden – und zwar auch über die Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten. In Anlehnung an neue Rechtsprechung soll die die Erledigungsgebühr beeinflussende anwaltliche Mitwirkungshandlung im Einzelnen angesprochen werden.
+++ Erneute Zahlung von Insolvenzgeld erst nach Abwicklung der Insolvenz +++ Arbeitsloser hat Anspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren +++ Klageverzicht unter Drohung in einem Aufhebungsvertrag +++ Auch Auszubildende haften für einem Kollegen zugefügte Schäden +++
Sächs. Landessozialgericht, Urteil vom 6.1.2015 – L 5 R 970/13
Vorinstanz: SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 14.11.2013 – S 13 R 715/13 –
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2014 – 10 K 10242/13 –
(Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 3/15)
+++ Datenschutz-Grundverordnung: Rat einigte sich auf allgemeine Grundsätze +++ Doppelbesteuerung von Renten +++ Sind umlagefinanzierte und kapitalgedeckte Alterssicherungssysteme gleichartig? +++
+++ Keine Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Waisenrente mehr +++ Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge +++ Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge +++ Eine deutliche Rentenanpassung zur Jahresmitte +++ Im Jahr 2014 fuhren die gesetzlichen Krankenkassen ein Defizit ein +++ Das Unfallgeschehen im Jahr 2014 +++
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