DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
Die am 1.9.2009 in Kraft getretene Reform hat das Versorgungsausgleichsrecht nicht nur neu kodifiziert, sondern es auch inhaltlich weitgehend neu gestaltet. Die Kodifikation in dem neuen „Gesetz über den Versorgungsausgleich“ (VersAusglG) ist – auch sprachlich – gelungen. Es ist zwar schade, dass das Versorgungsausgleichsrecht nicht mehr Teil des BGB ist; bei mehr als 50 Paragraphen, die das neue Gesetz umfasst, ließ sich das nicht mehr machen. Es bleibt zu hoffen, dass durch seine Verselbstständigung das neue Recht nicht noch mehr als das alte zum reinen Expertenrecht wird, was der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte.
Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist seit etwa sechs Jahren durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) abgelöst und durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ersetzt worden. Das Vergütungsverzeichnis ist rechtstechnisch als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – und somit als gesetzlicher Bestandteil desselben – ausgestaltet worden; es regelt abschließend die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit.
Die letzte Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007, verankert im „Wettbewerbsstärkungsgesetz“ vom 26. März 2007, hat den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den rund 165 noch bestehenden gesetzlichen Krankenkassen in der 125-jährigen Geschichte dieses Versicherungszweiges ein neues, bisher unbekanntes Finanzierungsinstrument „beschert“, nämlich den „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“. Dieser Begriff und die finanziellen Auswirkungen haben wie kaum ein anderes Thema der Gesundheitspolitik für zahlreiche Schlagzeilen in den Medien – seien es Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Rundfunk oder Fernsehen – gesorgt. Auch das Internet konnte und kann sich über mangelnden Zugriff nicht beklagen.
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