DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-01 |
Jährlich stellen rund 400.000 Versicherte einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Doch nur 160.000 bis 180.000, also 40 bis 45 Prozent, bekommen eine solche – meist niedrige – Rente bewilligt. Im Folgenden wird zunächst beleuchtet, wie der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten festgestellt wird. Dabei muss u.a. das verbliebene „Restleistungsvermögen“ der Antragsteller ermittelt werden. Ist das überhaupt objektiv möglich, und inwieweit fließen ungewollt subjektive Vorstellungen in solche Bewertungen ein? Und vor allem: Wie sinnvoll ist dieser Begutachtungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende Rente? Ersetzen Erwerbsminderungsrenten angemessen den Ausfall des Erwerbslohns oder stellt die Höhe der zu erwartenden Rente ein weiteres Problem dar? Der Autor plädiert dafür, völlig umzudenken.
Die Vorschriften über den Sozialdatenschutz sind ein wesentlicher Bestandteil des Sozialrechts. Auch die gesetzliche Rentenversicherung wird hiervon natürlich betroffen. Das SGB VI sieht eigenständige Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit in den §§ 147 bis 152 vor. Außerdem gelten für die gesetzliche Rentenversicherung die allgemein maßgebenden Bestimmungen über den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I) und im Sozialgesetzbuch- Zehntes Buch (SGB X).
Gelegentlich ist schon in der Vergangenheit die lange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht aufgefallen. Dies ist sowohl für den klagenden Versicherten als auch für den beklagten Versicherungsträger unerfreulich. Es geht um das Problem, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren ist, und damit um ein Recht, das schon in Art. 19 Abs. 4 GG verankert ist. Die lange Verfahrensdauer kann vielfache Ursachen haben. Sie kann auf hinausgeschobener Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beruhen, die ihrerseits im Zusammenhang mit der Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes gesehen werden muss. Verzögerungen in diesem Bereich sind oft auf die verspätete Gutachtenerstattung des ernannten Sachverständigen zurückzuführen.
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