Die Vorschriften über den Sozialdatenschutz sind ein wesentlicher Bestandteil des Sozialrechts. Auch die gesetzliche Rentenversicherung wird hiervon natürlich betroffen. Das SGB VI sieht eigenständige Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit in den §§ 147 bis 152 vor. Außerdem gelten für die gesetzliche Rentenversicherung die allgemein maßgebenden Bestimmungen über den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I) und im Sozialgesetzbuch- Zehntes Buch (SGB X).
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