DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-01 |
Die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen haben im Vergleich zu den Pflichtversicherten zahlenmäßig kein sehr großes Gewicht. So waren 2007 lediglich 388.080 Personen freiwillig versichert. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum waren 31.491.202 Personen pflichtversichert. Trotzdem hat die freiwillige Versicherung immer eine gewisse Bedeutung gehabt, können durch sie doch Zeiten rentenrechtlich abgesichert werden, die beispielsweise zwischen Pflichtversicherungszeiten liegen und sonst nicht abgedeckt werden können.
Die 7. Sozialrechtstagung in Speyer am 22./23.4.2010 stand unter dem Motto „Flexibel in die Rente: Neue Wege?“. Sie wurde letztmalig unter wissenschaftlicher Leitung von Prof. Dr. Dr. Detlef Merten durchgeführt. Gemeinsam eingeladen hatten die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Universität Bayreuth.
Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Leistungen der Basisversorgung im Alter sind inzwischen regelmäßig nicht mehr mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Einstieg in eine Stufenregelung zur nachgelagerten Besteuerung hat 2005 begonnen, damals mit einem zu besteuernden Anteil von 50 Prozent der Rente. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2010 beträgt der Besteuerungsanteil bereits 60 Prozent.
Nach der grundsätzlichen Norm zum Datenschutz, § 35 SGB I, hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis); die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten sind nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig (§ 35 Abs. 2 SGB I). Mit den nachfolgenden Ausführungen soll der Datenschutz in der Sozialversicherung am Beispiel der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung aufgezeigt werden.
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