| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-01-01 |
Nach dem Grundsatz „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente“ (§ 8 Abs. 2 SGB IX, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI) sind die zuständigen Leistungsträger verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Reha-Maßnahmen notwendig sind. Dieser Grundsatz wirkt sich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Danach kann die Krankenkasse einen Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, um zu vermeiden, dass die Sozialleistung – Krankengeld – weiterhin gezahlt wird. Insofern wird der Grundsatz „Leistungen zur Teilhabe vor einer Krankengeldzahlung“ erweitert.
Einer der Grundpfeiler der Sozialversicherung ist sicherlich die Verpflichtung, versichert zu sein. Das gilt für alle Versicherungszweige, so auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Dort gibt es daneben – wie beispielsweise auch in der Kranken- und Pflegeversicherung – die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 7 SGB VI). Außerdem sind in diesem Versicherungszweig aber auch verschiedene Personenkreise berechtigt, die Versicherungspflicht auf Antrag zu begründen.
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