DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB I) spielt in der Rentenberatung eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Verschiedene im SGB I geregelte Instrumente eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten, um die rechtliche Situation des Mandanten zu verändern. Hierzu gehört in besonderem Maße die Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 SGB I). Die Abzweigung ist eine „Nothilfemaßnahme“, mit deren Hilfe sich unterhaltsberechtigte Ehepartner oder Kinder Zugriff auf laufende Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers, also insbesondere Zugriff auf eine Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, verschaffen können. Die Besonderheit der Abzweigung ist, dass sie durchgeführt werden kann, ohne dass der Unterhaltsberechtigte zuvor einen unterhaltsrechtlichen Titel erwirkt haben müsste.
Stichproben des Bundesversicherungsamtes – abgekürzt BVA – brachten es an den Tag: Viele Rentnerinnen und Rentner haben in den vergangenen Jahren zu geringe Altersbezüge erhalten, weil ihr Rentenbescheid fehlerhaft war. Vielfach haben sich die Renten nach einer entsprechenden Neufeststellung um einen zweistelligen Eurobetrag im Monat erhöht. Die Nachzahlungen liegen im Einzelfall im drei- bis fünfstelligen Eurobereich. Eine Rentnerin erhielt sogar eine Nachzahlung von 16.000 Euro. Die Gesamthöhe der Nachzahlungen dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.
Rehabilitation ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Die Rentenversicherung erbringt dabei Leistungen nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (§ 51 Abs. 1 SGB V). Krankenkassen und Rentenversicherungsträger sind Rehabilitationsträger nach den Vorschriften des SGB IX.
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