Rehabilitation ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Die Rentenversicherung erbringt dabei Leistungen nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (§ 51 Abs. 1 SGB V). Krankenkassen und Rentenversicherungsträger sind Rehabilitationsträger nach den Vorschriften des SGB IX.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
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