DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-01 |
F. genießt seinen Ruhestand in Deutschland. Er hat früher in Deutschland und in der Schweiz gearbeitet. Seit einigen Jahren erhält er a) von der Deutschen Rentenversicherung die Altersrente, b) von der Eidgenössischen AHV/IV die ordentliche Altersrente, c) zusätzlich aus der schweizerischen zweiten Säule (BVG) eine Pensionskassenrente. Aufgrund des deutschen Rentenbezugs ist F. bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung (= KVdR-Rentner).
Zum 1.1.2012 hat es zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungsrecht gegeben, die teilweise auch die gesetzliche Rentenversicherung berühren. Zu nennen sind hier insbesondere die Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung sowie die Änderung der Bezugsgrößen. Zahlreiche Änderungen für den Bereich der Rentenversicherung gibt es aber durch das vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Im Wesentlichen ist dieses Gesetz am 1.1.2012 in Kraft getreten.
Die Diskussion über die Einführung einer allgemein verbindlichen Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer (Mindestlohn) wird derzeit quer durch alle politischen Lager der unterschiedlichsten Couleur geführt. Wer diese Diskussion aufmerksam verfolgt, für den ist erkennbar, dass es in Deutschland zukünftig – jedenfalls mittelfristig – eine flächendeckende und über die bestehenden Regelungen hinausgehende verpflichtende Lohnuntergrenze geben wird.
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