DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-01 |
Bei verschiedenen Rentenarten setzt der Anspruch eine bestimmte Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. So sind bei den Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich derartige Pflichtbeiträge für drei Jahre (36 Kalendermonate) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit acht Jahre (96 Kalendermonate) in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn (§ 237 SGB VI) und bei Altersrenten für Frauen mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) nach Vollendung des 40. Lebensjahres (§ 237a SGB VI) erforderlich. Bei der zum 1.1.2012 neu eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) ist eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate), bestehend aus Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie aus Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten, erforderlich.
Informationen sind Auskünfte, Nachrichten und Belehrungen. In Deutschland haben wir nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine Informationsfreiheit. Die Vorschriften in den §§ 13 bis 15 SGB I tragen dazu bei, das Sozialrecht für die Allgemeinheit und den Einzelnen durchschaubar und vor allem auch nutzbar zu machen.
Es sind mannigfache Gründe, warum Renten aus Russland nicht, nicht vollständig oder nicht in richtiger Höhe ausgezahlt werden. Auch russisches Rentenrecht ist sehr komplex und unterliegt ständigen Änderungen. Die folgenden Ausführungen widmen sich vorwiegend den „Ablehnungsgründen“´.
Das Sozialgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen; in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. Wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, oder ergibt sich im Verfahren, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. Diese § 75 Abs. 1 und 2 SGG zu entnehmenden Regelungsinhalte sollen im Einzelnen unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 2 a bis Abs. 5 SGG und neuer Rechtsprechung nachfolgend angesprochen werden.
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