Das Sozialgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen; in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. Wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, oder ergibt sich im Verfahren, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. Diese § 75 Abs. 1 und 2 SGG zu entnehmenden Regelungsinhalte sollen im Einzelnen unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 2 a bis Abs. 5 SGG und neuer Rechtsprechung nachfolgend angesprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-01 |
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