DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-01 |
Der Begriff des Entgelts spielt in der gesamten Sozialversicherung eine bedeutende Rolle. Das gilt sowohl im Bereich des Leistungs- als auch in dem des Beitragswesens.
Sozialversicherung und Rendite – passt das überhaupt zusammen, und macht es Sinn, beides in Relation zueinander zu sehen? Auf der einen Seite eine finanztechnische Messgröße: Der Ertrag (z.B. die jährliche Gesamtverzinsung) einer Kapitalanlage, meist ausgedrückt in Prozent des Kapitaleinsatzes. Die Rendite dient auch als Mittel zur Bestimmung der Vorteilhaftigkeit von Kapitalanlagen.
Überall in Deutschland leben Personen, die viele Jahre oder manchmal fast ihr ganzes Arbeitsleben in der Schweiz und/oder in Frankreich verbracht haben. Die Zuordnung ihrer aus dem Ausland bezogenen Leistungen als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist deswegen erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze hierfür in der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Die vergleichbare Vorschrift für das Gerichtsverfahren ist § 103 SGG. Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Für Verwaltungsund Gerichtsverfahren gilt zudem, dass weder Behörde noch Gericht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden sind. Die Beteiligten sollen im Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 SGB X). Für das Sozialgerichtsverfahren gilt § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und die Beteiligten dabei heranzuziehen sind. Hinsichtlich beider Verfahren ist zu bedenken, dass die Mitwirkung eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung ist und vor allem der Durchsetzung der Rechte der Beteiligten dient.
Teilnehmer von Sachkundelehrgängen müssen zum Nachweis ihrer Kenntnisse schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich ablegen. In RV Heft 5/2014 wurde die von der ASBBildungsgruppe Heidelberg e.V. am 26.11.2013 gestellte Klausur-Aufgabe im Bereich Rentenansprüche und Rentenberechnung veröffentlicht. Hiermit wird ein Lösungsvorschlag angeboten, erarbeitet von Herrn Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Roman Walzok.
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