DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-01 |
Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, die sogenannte Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei der Erfüllung der abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen (persönliche Voraussetzung: Qualifikation als Ingenieur, Techniker oder Architekt bzw. Tätigkeit als Konstrukteur; betriebliche Voraussetzung: Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb; sachliche Voraussetzung: qualifikationsgerechte Tätigkeit) auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 an. Dieser Aufsatz beschäftigt sich näher mit der betrieblichen Voraussetzung, insbesondere mit der Frage, was eigentlich bei der Anwendung des AAÜG unter einem Produktionsbetrieb zu verstehen ist.
Im Jahr 2008 betrug die Beitragsbemessungsgrenze (West) 63.600 Euro. Bei Prüfung eines Versicherungsverlaufs, einer Rentenauskunft oder eines Rentenbescheids sehen Sie folgende Eintragung zu Pflichtbeitragsleistungen mit dem Zusatz „Beitragsbemessungsgrenze“.
Wie alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung wird die Rentenversicherung in erster Linie durch Beiträge finanziert. In diesem Zusammenhang bestimmt § 153 SGB VI über ein Umlageverfahren. Danach werden in der Rentenversicherung die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Einnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
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