Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, die sogenannte Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG bei der Erfüllung der abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen (persönliche Voraussetzung: Qualifikation als Ingenieur, Techniker oder Architekt bzw. Tätigkeit als Konstrukteur; betriebliche Voraussetzung: Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb; sachliche Voraussetzung: qualifikationsgerechte Tätigkeit) auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 an. Dieser Aufsatz beschäftigt sich näher mit der betrieblichen Voraussetzung, insbesondere mit der Frage, was eigentlich bei der Anwendung des AAÜG unter einem Produktionsbetrieb zu verstehen ist. Nach der bisherigen Auffassung des BSG ist nur ein Betrieb der Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell ein Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech, ohne dass dies jedoch näher oder nachvollziehbar begründet wird. Besonders fragwürdig wird dies, wenn man die vom BSG in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 und vom 19.10.2010 aufgestellten Grundsätze für die Anwendung versorgungsrechtlicher Regelungen der DDR zum Maßstab nimmt. Dieser Beitrag ergänzt insoweit die Ausführungen im Aufsatz Die „leere Hülle“ ist tot – wie geht es weiter? zur Frage der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-01 |
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