| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-07-01 |
ber die Grenzen Deutschlands hinweg ist ein europisches Sozial- und Arbeitsrecht in greifbare Nhe gerckt. Der Europische Gerichtshof (EUGH) hat nun mit Urteil vom 13. September 2011 C-447/09 entschieden, dass ein Verbot in einem Tarifvertrag fr Verkehrspiloten, ber das 60. Lebensjahr hinaus ihrer Beschftigung nachzugehen, ein Diskriminierung wegen Alters darstellt. Ein Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von 7 und 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 macht das auch deutlich. Damit bildet die Gleichbehandlung fr alle Brgerinnen und Brger in der EU ein Grundprinzip.
Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt in erster Linie den Schutz ihrer Versicherten im Falle von Erwerbsminderung und Alter.
Insbesondere die in der Gesetzesbegrndung angefhrte Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ist von Bedeutung fr die Anwendung des 102 Abs. 2 Satz 1 SGG. Fr eine Betreibungsaufforderung im Sinne des 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gengt aber nicht jede Art von Verletzung einer Mitwirkungspflicht, sondern nur eine solche, die ein erhebliches Unterlassen einer prozessualen Mitwirkungshandlung darstellt. Das Gericht muss sich seine Rechtsansicht zugrunde gelegt auerstande sehen, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, um den fr eine Sachentscheidung notwendigen Sachverhalt zu klren. Diese Aussage hat das Bayer. Landessozialgericht in einem Rechtsstreit durch Urteil vom 12.7.2011 getroffen, in dem die Erledigung des Verfahrens durch fiktive Klagercknahme streitig war.
Man nehme die Gesetzliche Rentenversicherung, die einmal den Lebensstandard sichern sollte, die sogar fr geringe Verdienste bis 1991 einen Zuschlag vorsieht, im Laufe der Jahre aber immer mehr herabgewirtschaftet wurde: durch Einschnitte bei der beruflichen und schulischen Ausbildung, die Absenkung von rentensteigernden Zeiten bei Krankheit und Arbeitslosigkeit. Bei lngerfristig Arbeitslosen geschah dies letztlich noch mit einem unterstellten Verdienst von monatlich 400 Euro, spter nur noch 205 Euro bis hin zur Aberkennung als rentensteigernde Zeit. Und fr alle Rentner wurde noch eine strkere Beteiligung an den Kosten fr ihre Kranken- und Pflegeversicherung gefordert.
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