DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-01 |
Waren es früher Trichtergrammofone oder mit einem Magischen Auge leuchtende Röhrenradios, so finden sich heute in Garagen und auf Speichern die Überreste einer neuen Medienfrühzeit: Mikrocomputer und Homecomputer aus dem Morgenrot der digitalen Revolution.
Im Bereich des Rehabilitations- und Teilhaberechts gehört die Haushaltshilfe (wie auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten) zu den ergänzenden Leistungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Trägerübergreifend und damit vereinheitlichend sind die Leistungen zur Haushaltshilfe in § 54 SGB IX – teilweise mit Verweisungen auf weitere Gesetze – geregelt. Als ergänzende Leistung ist die Haushaltshilfe eine unselbstständige Leistung. Sie ist nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Hauptleistung (Grundleistung), insbesondere also mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) und mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX), zu erbringen. Dabei kann es sich sowohl um ambulante als auch um stationäre Leistungen handeln. Zuständige Rehabilitationsträger sind die die Hauptleistung erbringenden Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge (also Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX). In der Rentenversicherung kommt darüber hinaus eine Haushaltshilfe auch bei den sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 SGB VI (beispielsweise bei Krebsnachsorge) in Betracht.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer zu entscheiden. Überprüft werden sie hinsichtlich dieser Tätigkeit u.a. durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Sozialversicherungs-Betriebsprüfungen.
Prozesshandlungen, ob Beschwerde, Klage oder Berufung, sind bedingungsfeindlich. Mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen soll ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewissheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits. Deshalb kann auch eine Berufungsrücknahme als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden. Diese eindeutigen Aussagen täuschen nicht darüber hinweg, dass insbesondere bei der Berufungseinlegung in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfegesuch nicht selten die Frage der Bedingtheit/Unbedingtheit des Rechtsmittels von Bedeutung ist.
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