Prozesshandlungen, ob Beschwerde, Klage oder Berufung, sind bedingungsfeindlich. Mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen soll ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewissheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits. Deshalb kann auch eine Berufungsrücknahme als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden. Diese eindeutigen Aussagen täuschen nicht darüber hinweg, dass insbesondere bei der Berufungseinlegung in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfegesuch nicht selten die Frage der Bedingtheit/Unbedingtheit des Rechtsmittels von Bedeutung ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-04-01 |
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