DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-01 |
Im Rahmen der Sozialversicherung hat der Einzelne nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Das gilt auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherte, die Leistungen dieses Versicherungszweigs beanspruchen, haben die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Versicherte Nachteile zu befürchten, wenn er den angesprochenen Pflichten nicht nachkommt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X „darf“, wenn die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen der Abs. 2 – 4 vorliegen, die Behörde einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 SGB X) zurücknehmen. Der Behörde ist nach herrschender Meinung ein Rücknahmeermessen eröffnet.
Honoraransprüche gehen verlustig, wenn ein Rentenberater das Mandat niederlegen muss oder niederlegt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Rentenberater durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Mandanten veranlasst und die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten nicht mehr von Interesse sind. Mit „Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung“ ist § 628 BGB überschrieben.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dieses Vorgehen, das im Ermessen des Landessozialgerichts steht,1 soll durch eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 5. Februar 20142 aufgezeigt werden.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle für die Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 150 Zeitstunden betragen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung.
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