Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dieses Vorgehen, das im Ermessen des Landessozialgerichts steht,1 soll durch eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 5. Februar 20142 aufgezeigt werden.
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