DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-01 |
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs. 2 SGG). Mit den nachfolgenden Ausführungen soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist angesprochen werden. In seiner Entscheidung vom 16.4.2013 hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Leitsatz herausgestellt, dass die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Darüber hinaus enthält die zweitinstanzliche Entscheidung Hinweise zur Bewertung einer per E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift erhobenen Klage und zum Gebot des fairen Verfahrens.
Die Leistungen zur Teilhabe werden im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in den §§ 9 bis 32 SGB VI, also vor den Rentenleistungen, behandelt. Dadurch wird ihr Vorrang vor diesen Leistungen betont. Das geschieht auch durch § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Dort wird bestimmt, dass die Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (Rehabilitation vor Rente).
Das Sozialverwaltungsverfahrensrecht ist ein beständiges, eigentümlich gewachsenes komplexes Rechtsgebiet des Sozialrechts, das gewährleistet, dass Leistungsansprüche realisiert und Sozialleistungsverhältnisse gestaltet werden können.
Ein bei der Ehescheidung durchgeführter Versorgungsausgleich verfehlt manchmal die gerechte Teilhabe. Unübersichtlich ist die die Abwicklung zudem auch; nach Meinung des Deutschen Bundestages verstehen nur noch wenige Experten das Recht.
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