Die Leistungen zur Teilhabe werden im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in den §§ 9 bis 32 SGB VI, also vor den Rentenleistungen, behandelt. Dadurch wird ihr Vorrang vor diesen Leistungen betont. Das geschieht auch durch § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Dort wird bestimmt, dass die Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (Rehabilitation vor Rente).
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