DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-22 |
Am 1.7.2017 ist ein Gesetz zum Schutz von Prostituierten (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten, das den betroffenen Sexarbeiter*innen mehrheitlich nicht hilft und seinen regulatorischen Gehalt auf bloße Vermutungen stützt. Statistische Erkenntnisse zur Prostitution gibt es nicht und auch der Anteil an freiwilligen, prekären oder ausbeuterischen Beschäftigungssituationen ist unklar. Eines wird mit Blick in den Forderungskatalog organisierter Sexarbeiter*innen allerdings sofort klar, dass ein enormer Bedarf an Absicherung durch Sozialversicherung besteht. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen.
Können Sie sich noch an „früher“ erinnern? Also an die Zeit vor dem Internet? Wenn man damals etwas wissen wollte, dann hat man im Lexikon nachgeschlagen. Und dann stand da zum Beispiel zum Thema „Wie hoch ist meine Rente?“ „Die Berechnung der Rente erfolgt nach der Formel: MR = PEP × RAF × AR“. Damit konnte natürlich niemand wirklich etwas anfangen. Und wie man seine Rente beantragt, das stand noch nicht mal im ‚Großen Brockhaus‘.
♦ SG Berlin, Urteil vom 25.5.2019 – S 11 R 198/17 –
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