DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-01 |
Seit 1950 haben sich rund 2,3 Millionen Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion gut in Deutschland eingegliedert. Die Emigrationswelle ist heute praktisch abgeebbt. Viele der neuen Bürger halten weiterhin Kontakte zum Heimatland, wo sie allgemeine Bürgerrechte und vielfach auch Rentenansprüche besitzen.
Hauterkrankungen haben in den letzten Jahrzehnten in der Allgemeinbevölkerung deutlich zugenommen. Entsprechend stehen sie seit mehreren Jahren an der Spitze der jährlichen Anzeichen auf Verdacht einer Berufskrankheit.
Nach § 46 Abs. 2 a SGB VI haben Witwen oder Witwer trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren – § 46 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI – keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Leistungsausschluss), es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (Ausnahmetatbestand).
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