Nach § 46 Abs. 2 a SGB VI haben Witwen oder Witwer trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren – § 46 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI – keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Leistungsausschluss), es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (Ausnahmetatbestand).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-01 |
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