DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-01 |
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) sollen nach den Bekundungen der Gesetzesinitiatoren (Bundesregierung) das Rentensystem an die Lebenswirklichkeit der Menschen angepasst und Gerechtigkeitslücken beseitigt werden. Die wichtigsten Leistungsverbesserungen in diesem neu geschnürten „Rentenpaket“ sind:
• Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren
• Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten
• Verlängerte Kindererziehungszeit („Mütterrente“)
• Höheres Budget für Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen
Aus der Statistik: Rund 26,3 Mio unbeschränkt Steuerpflichtige wurden für das zuletzt erfasste Veranlagungsjahr 2009 gezählt, davon 4,6 Mio mit Leibrenten als Sonstige Einkünfte. Fast jeder sechste Steuerzahler war auch Rentenbezieher. Allerdings nur für 39.720 Personen wurde die Öffnungsklausel (§ 22 Abs. 1,3,a,bb EStG) angewendet. Die Finanzverwaltung war bei 60 Fallzahlen je Amt nicht überbelastet. Durchschnittlich/statistisch hat höchstens jeder zweite Steuerberater jemals eine Einkommensteuererklärung mit Anwendung der Öffnungsklausel bearbeitet(!). Die Dunkelziffer nicht beantragter Anwendung der Öffnungsklausel und damit entgehender Steuervergünstigungen dürfte außergewöhnlich hoch sein.
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen; bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. Diese Aussage hat das Hess. Landessozialgericht in einem Beschluss vom 28.04.2014 getroffen.
Die Anpassungsvorschrift des § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) kommt nicht zur Anwendung wenn:
• die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat,
• es sich nicht um ein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG handelt
Für die Rentenbesteuerung gilt das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004. Mit Einführung der nachgelagerten Besteuerung werden seit dem 1.1.2005 – beginnend mit 50 Prozent, dann von Jahr zu Jahr ansteigend – bis zu 100 Prozent der gesetzlichen Rente der Einkommensteuer unterworfen.
Die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) ist in der Regel durch das Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Prüfungsordnung ist in RV, Heft 4/2012, Seite 76 bis 77, veröffentlicht. Zum Nachweis der Kenntnisse sind mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich abzulegen, wobei die Gesamtdauer fünf Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
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