Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen; bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. Diese Aussage hat das Hess. Landessozialgericht in einem Beschluss vom 28.04.2014 getroffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.