Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen; bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. Diese Aussage hat das Hess. Landessozialgericht in einem Beschluss vom 28.04.2014 getroffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-01 |
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