Die Rentenversicherung
 

Einige Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG

Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen; bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren werden der Arbeits- und der Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt. Diese Aussage hat das Hess. Landessozialgericht in einem Beschluss vom 28.04.2014 getroffen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-01