DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-01 |
Weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung. Hier geht es um die Frage, welche Tätigkeit musste ein Ingenieur, Techniker usw. tatsächlich ausgeübt haben, um den Anspruch auf Einbeziehung erworben zu haben.
Paragraf 165 SGB VI regelt, was bei der Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen die Beitragbemessungsgrundlage sein kann, also die Höhe der im Einzelfall beitragspflichtigen Einnahmen.
Wird in einem Gesetz der Ausdruck „kann“ verwendet, drängen sich stets Ermessensfragen auf und damit ein Blick in § 39 SGB I: Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der zuständige Rentenversicherungsträger vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet über den rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterrichtet wird. Ein klassischer Beispielsfall hierfür ist die rückwirkend eingetretene Versicherungspflicht eines Rentenbeziehers nach § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V, weil die Vorversicherungszeit lange ungeklärt war.
§ 93 Abs. 5 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Satz 2 definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Satz 3 ordnet für die Hinterbliebenenrente ausnahmslos die Anrechnung an. Die Sätze lauten: Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden. Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen ist in Art. 12 Abs. 8 WFG bestimmt, dass Art. 1 Nr. 17 mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft trete.
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