Wird in einem Gesetz der Ausdruck „kann“ verwendet, drängen sich stets Ermessensfragen auf und damit ein Blick in § 39 SGB I: Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-01 |
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